Viele Verletzte oder Unfallgeschädigte wissen nicht, dass Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zusteht. Was ist also der Haushaltsführungsschaden?

Soweit jemand unverschuldet einen Unfall mit Personenschaden erlitten hat, so kann neben dem Schmerzensgeld auch der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Dieser entsteht immer dann, wenn die verletzte Person zuvor einen Haushalt geführt hat und wegen des Unfalls hierzu nicht mehr in der Lage ist. Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob eine Haushaltshilfe eingestellt wird oder ob Familienmitglieder und Freunde dies für den Verletzten erledigen.

Wird eine Haushaltshilfe eingestellt, so können die tatsächlich angefallenen Kosten erstatten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese auch angemessen sind.

Bei der fiktiven Abrechnung muss der beauftragte Rechtsanwalt sehr detailliert vortragen, da die Rechtsprechung hohe Maßstäbe an die Darlegungslast des Geschädigten legt. So muss beschrieben werden, welche Tätigkeiten vor dem Unfall durchgeführt wurden und nun, wegen der unfallbedingten Einschränkungen nicht mehr erledigt werden können. Hierzu zählen etwa die Planung und Organisation des Haushalts, der Einkauf von Lebensmitteln, die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Reinigung der Wäsche, die Betreuung von Familienmitgliedern, die Gartenarbeit oder auch die Durchführung kleinerer Reparaturarbeiten. Auch die Größe des bewohnten Hauses oder der Wohnung und die Anzahl der darin lebenden Personen sind für die Bezifferung des Anspruchs von Bedeutung.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren zum Jahresende ab dem Unfall.

Diese Schadensposition kann je nach Dauer der Einschränkung der Haushaltsführung eine beträchtliche Summe ergeben und dadurch auch oftmals das Schmerzensgeld übersteigen. Bei der Schadensabwicklung darf diese Position daher nicht übersehen werden.

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