Kosten


I. Allgemeines zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten
II. Was kostet eine Beratung?
III. Höhe der Gebühren
IV. Wer trägt die Kosten?


I. Allgemeines zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

Die nachfolgenden Darstellungen dienen lediglich Ihrer Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Anwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und für die Berechnung der Gerichtskosten das Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Höhe der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist vom Gegenstandswert abhängig.

Beispiele:

  • Forderungs- oder Schadensersatzangelegenheit
    Der Gegenstandswert ist die Höhe des geforderten Geldbetrages.
  • Unterhaltszahlung
    Der Gegenstandswert ist in der Regel der für zwölf Monate geforderte Betrag zuzüglich Rückstände.
  • Scheidung
    Der Gegenstandswert berechnet sich aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate, zuzüglich 5 % des Nettovermögens (abzüglich Freibeträge), jedoch mindestens 2.000,00 Euro.
  • Streit über den Bestand eines Mietverhältnisses
    Jahresmietwert
  • Streit über Kündigung eines Arbeitsvertrages
    dreifacher Bruttomonatsverdienst

[nach oben]


II. Was kostet eine Beratung?

Weniger als oft befürchtet wird:

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt für Verbraucher (Geschäft gehört weder zur gewerblichen noch zur selbständigen beruflichen Tätigkeit) einen Gebührenrahmen für eine erste mündliche Beratung von maximal 190,00 Euro vor (zuzüglich eventueller Auslagen und Umsatzsteuer).

Dies gilt auch bei Gegenstandswerten von mehreren 100.000,00 Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach Dauer, Schwierigkeit und Gegenstand der Beratung.

Beratungshilfe:

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Beratung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, besteht die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe. Dies hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers ab. Auf Antrag stellt das für den Wohnsitz des Antragsstellers zuständige Amtsgericht den hierfür benötigten Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus. Wenn Ihnen ein Berechtigungsschein erteilt wurde, fällt eine Beteiligung an den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10,00 Euro (kann im Einzelfall erlassen werden) an. Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Bei der ersten Beratung schildern Sie uns Ihren Fall und legen eventuelle Unterlagen zur ersten Durchsicht vor. Wir beraten Sie dann zur weiteren Vorgehensweise und den Erfolgsaussichten. Danach können Sie in Ruhe überlegen. Wenn Sie nichts weiter unternehmen wollen, bleibt es bei der Beratungsgebühr. Falls an die Gegenseite geschrieben werden muß oder an einem Gerichtsverfahren - als Kläger oder Beklagter - teilzunehmen ist, entstehen weitere Gebühren. In diesen weiteren Gebühren geht die Beratungsgebühr auf, daß heißt wird nicht gesondert berechnet.

Bei einer umfangreicheren Beratung und einer solchen für Unternehmer kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht.

[nach oben]


III. Höhe der Gebühren

1. Gerichtsgebühren

Streitwert
bis...EUR
eine Gebühr
...EUR
Streitwert
bis ...EUR
eine Gebühr
...EUR
300
600
900
1.200
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
4.500
5.000
6.000
7.000
8.000
9.000
10.000
13.000
16.000
19.000
22.000
25.000
30.000
35.000
25
35
45
55
65
73
81
89
97
105
113
121
136
151
166
181
196
219
242
265
288
311
340
369
40.000
45.000
50.000
65.000
80.000
95.000
110.000
125.000
140.000
155.000
170.000
185.000
200.000
230.000
260.000
290.000
320.000
350.000
380.000
410.000
440.000
470.000
500.000
398
427
456
556
656
756
856
956
1.056
1.156
1.256
1.356
1.456
1.606
1.756
1.906
2.056
2.206
2.356
2.506
2.656
2.806
2.956

Gerichtsgebühren fallen nur bei gerichtlichen Verfahren an, z.B. Mahnverfahren oder Klage.

Bei einem Mahnbescheid wird eine 0,5 Gebühr, bei einer Klage eine 3,0 Gebühr erhoben. So fallen beispielsweise bei einer Klage mit einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro 267,00 Euro Gerichtsgebühren an (EUR 89,00 x 3).

2. Anwaltsgebühren

Gegenstandswert
bis ... EUR
eine Gebühr
... EUR
300
600
900
1 200
1 500
2 000
2 500
3 000
3 500
4 000
4 500
5 000
6 000
7 000
8 000
9 000
10 000
13 000
16 000
19 000
22 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
50 000
65 000
80 000
95 000
110 000
125 000
140 000
155 000
170 000
185 000
200 000
230 000
260 000
290 000
320 000
350 000
380 000
410 000
440 000
470 000
500 000
25
45
65
85
105
133
161
189
217
245
273
301
338
375
412
449
486
526
566
606
646
686
758
830
902
974
1 046
1 123
1 200
1 277
1 354
1 431
1 508
1 585
1 662
1 739
1 816
1 934
2 052
2 170
2 288
2 406
2 524
2 642
2 760
2 878
2 996

Ein Anwalt kann je nach ausgeübter Tätigkeit mehrere Gebühren erhalten. Lautet der Auftrag des Mandanten auf klageweise Geltendmachung von 3.000,00 Euro (mit anschließender Terminsvertretung) fallen insgesamt 2,5 Gebühren an (2,5 x EUR 189,00 = EUR 472,50).

[nach oben]


IV. Wer trägt die Kosten?

a) Allgemein

Auch wenn Ihnen Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit entstehen, besteht die Möglichkeit, daß Sie diese vom Gegner erstattet bekommen. Wird durch außergerichtliches Tätigwerden ein Rechtsstreit vermieden, erhalten Sie in gesetzlich festgelegten Fällen die Ihnen entstandenen Anwaltskosten erstattet, so z.B. falls sich ein Schuldner mit der Bezahlung in Verzug befindet und Sie einen Anwalt einschalten, um die Forderung beizutreiben.

Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, und Sie gewinnen dieses, hat der Gegner - vorausgesetzt er ist zahlungsfähig - neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten zu erstatten. Hiervon gilt im Arbeitsrecht eine Ausnahme, da in der I. Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

b) Vergütungsvereinbarungen

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. In manchen Fällen werden wir allerdings auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung tätig, beispielsweise dann, wenn aufgrund der gesetzlichen Gebühren eine kostendeckende Bearbeitung Ihres Falles nicht möglich ist. So ist auch in diesen Fällen gewährleistet, daß die Kosten transparent und bereits im Vorfeld überschaubar bleiben.

c) Prozeßkostenhilfe

Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so wird ihr auf Antrag für das Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt.

Ein Rechtssuchender, dem von seinem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, der Unterhaltsleistungen, der Kosten für Unterkunft und Heizung und der monatlichen Raten für Verbindlichkeiten nur noch ca. 353,00 Euro verbleiben, wird die Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Falls darüber hinaus Einkommen verbleiben sollte, setzt das Gericht Ratenzahlungen auf die Prozeßkostenhilfe an.

Da die Berechnung des einzusetzenden Einkommens von vielen Faktoren abhängig sein kann, sollte mit der Prüfung der Frage, ob Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren bewilligt werden kann oder nicht, ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

d) Rechtsschutzversicherung

Der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung ist empfehlenswert, um Rechtsstreitigkeiten ohne Kostenrisiko eingehen zu können. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie bereits vor dem Besprechungstermin bei uns dafür sorgen, daß die weitere Abwicklung reibungslos und ohne Verzögerung funktioniert. Rufen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, schildern Sie kurz Ihren Fall und lassen Sie sich eine schriftliche Deckungszusage mit Schadennummer geben. Wenn Sie die Deckungszusage zum Besprechungstermin mitbringen, können wir ohne zeitliche Verzögerung mit der Bearbeitung des Mandats beginnen.

Ohne einer bereits vorhandenen Deckungszusage benötigen wir unbedingt den Namen und die Versicherungsscheinnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wir kümmern uns dann selbst um eine Rechtsschutzbestätigung.

[nach oben]


Sitemap: Kanzlei | Rechtsgebiete | Bearbeitungshilfen | Kosten | Download | Yvonne Gruschwitz | Justine Stebner | Bürozeiten | Anfahrt | Terminsvertretung | Kooperationspartner | Mandanten Feedback | Privatmandanten | Unternehmensbetreuung | Anwälte | Florian Walter | Jochen Leis | Alexandra Lachmund | Dr. Wolfgang Walter (Notar a.D.) | Scheidung-Online | Kontakt
Rechtsgebiete: Forderungsmangement | Reiserecht | Inkasso | Ausländerrecht | Versicherungsrecht | Wohnungseigentumsrecht | Zivilrecht | Gesellschaftsrecht | Strafrecht | Familienrecht | Gewährleistungsrecht | Kaufrecht | Erbrecht | Handelsrecht | Baurecht | Mietrecht | Nachbarschaftsrecht | Straßenverkehrsrecht | Insolvenzrecht | Vertragsgestaltung | Verwaltungsrecht | Arbeitsrecht | Grundstücksrecht | Sozialrecht